Kosten und Gebühren
Anwaltskosten und Kostenerstattung
Anwaltskosten und Kostenerstattung
Die Anwaltskosten und Gebühren für anwaltliche Leistungen richten sich grundsätzlich nach dem Gegenstandswert beziehungsweise dem Streitwert. Sie sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Sollte eine Honorarvereinbarung getroffen worden sein, so ist diese Grundlage der Vergütung meiner Anwaltstätigkeit.
Für die Bestimmung des Gegenstandswerts beziehungsweise des Streitwerts existieren vielfältige Vorschriften. Die folgenden Beispiele können Ihnen als Richtwert und Orientierungshilfe dienen:
Ich möchte, dass Sie von Anfang an Klarheit über die zu erwartenden Kosten haben. Damit Sie später keine Überraschungen erleben, erteile ich Ihnen gerne bereits vor Mandatserteilung konkrete Auskünfte über die mit meiner Leistung verbundenen Anwaltskosten und die zu erwartenden Gerichtskosten für Ihren speziellen Fall. Auf Wunsch wäge ich mit Ihnen die Prozesskosten und das damit verbundene Prozessrisiko ab.
Sind Sie Empfänger von Arbeitslosengeld 1 oder 2 oder BaFöG-Empfänger und verfügen daher nicht über die finanziellen Mittel, die Kosten für eine anwaltliche Vertretung aufzubringen? Erfahren Sie mehr über die Möglichkeit, für meine außergerichtliche Tätigkeit als Rechtsanwalt Beratungshilfe zu beantragen. Sollte Ihnen Beratungshilfe gewährt werden, zahlen Sie lediglich die sogenannte Beratungshilfegebühr in Höhe von 15 Euro.
Sollte Ihre Rechtssache hinreichende Aussicht auf Erfolg haben, besteht außerdem die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Hier übernimmt die Landeskasse die Gerichtskosten sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt.
Gerne berate ich Sie zur Beantragung von Beratungs- und Prozesskostenhilfe!
Verfügen Sie über eine Rechtsschutzversicherung? Je nach Art und Umfang des Rechtsschutzversicherungsvertrages sind große Teile der anwaltlichen Gebühren sowie der anfallenden Gerichtskosten gedeckt. Die Höhe Ihrer Kosten beschränkt sich auf die in Ihrem Versicherungsvertrag festgesetzte Selbstbeteiligung. Üblicherweise wird die Frage der Kostenübernahme zu Beginn des Mandatsverhältnisses geklärt.
Gerne stelle ich die Deckungsanfrage für Sie und kläre mit der Rechtsschutzversicherung sämtliche Fragestellungen und eventuellen Probleme. Ist Ihre Rechtsschutzversicherung für Ihr Anliegen eintrittspflichtig, können wir unsere Gebühren, Ihr Einverständnis vorausgesetzt, auch direkt mit Ihrer Rechtsschutzversicherung abrechnen. Dies gilt für alle deutschen Rechtsschutzversicherer.
Wichtig: Unabhängig von der Versicherungsgesellschaft haben Sie das Recht zur freien Wahl Ihres Rechtsanwalts. Sollte Ihre Versicherungsgesellschaft Ihnen einen konkreten Rechtsanwalt vorschlagen, dann handelt es sich lediglich um eine Empfehlung, an die Sie NICHT gebunden sind.
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